Fallen Kosten für eine logopädische Behandlung an?
Für gesetzlich Versicherte gilt:
Es besteht Zuzahlungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 SGB V i. V. v. § 61 Satz 3 SGB V. Nach dieser gesetzlichen Regelung müssen Patient(inn)en, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10% der Behandlungskosten sowie 10 € Gebühr je Verordnung selbst zahlen, soweit sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind immer von der Zuzahlung befreit.
Für privat Versicherte gilt:
Da es keine einheitliche Regelung für die private Abrechnung logopädischer Leistungen gibt, wird meistens der beihilfefähige Höchstsatz bei der Berechnung durch die Krankenkassen zugrunde gelegt. Dieser entspricht aber häufig nicht dem ortsüblichen Satz für logopädische Behandlungen. Ob und in welcher Höhe Zuzahlungen entstehen, ist deshalb sowohl von den erstattungsfähigen Tarifen als auch von dem jeweiligen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Krankenkasse abhängig. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn einer logopädischen Behandlung bei Ihrer Krankenkasse zu erkundigen, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.