Häufige Fragen

      Häufige Fragen
Was muss ich tun, um Logopädie zu erhalten?
Sprechen Sie zunächst mit dem Arzt Ihres Vertrauens über das Problem. Sollte Logopädie empfohlen werden, stellt der Arzt Ihnen ein Rezept über zunächst 10 Therapieeinheiten aus. Bei gesetzlich Versicherten darf die Verordnung nicht älter als 28Tage sein, weshalb der Arzt Ihnen das Rezept eventuell erst aushändigt, wenn Sie einen ersten Termin zur Logopädie haben. Die Verordnung bringen Sie dann zu Ihrem ersten Termin in unserer Praxis mit.
Wer verordnet Logopädie?
Verschiedene Ärzte können Logopädie verordnen. Dies ist abhängig von der Art Ihres Problems. Folgende Ärzte verordnen im Normalfall eine logpädische Behandlung:
Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, HNO-Ärzte, Internisten, Allgemeinmediziner, Kieferorthopäden, Zahnärzte, Neurologen und Psychiater. In besonderen Fällen können auch andere Fachärzte logopädische Verordnungen ausstellen.
 Wie läuft eine logopädische Behandlung ab?
Sie melden sich in einer logopädischen Praxis an. Teilweise gibt es Wartezeiten von ca. zwei bis drei Monaten bis zum ersten Termin. Sie werden auf eine Warteliste aufgenommen und telefonisch oder per Email benachrichtigt, wenn ein passender Termin für sie frei wird. Akutfälle werden natürlich ohne Wartezeit schnellstmöglich behandelt. In den ersten Stunden findet eine Anamnese statt und es wird eine logopädische Diagnostik durchgeführt. Nach einem Gespräch über das Ergebnis wird mit der Behandlung begonnen. Die Behandlungen finden regelmäßig 1-2x pro Woche statt und dauern in der Regel jeweils 45 Minuten. Jeder Patient erhält einen festen Termin, der wöchentlich wiederkehrt.
Sind Hausbesuche möglich?
Selbstverständlich führen wir auch Hausbesuche  durch, wenn ein Besuch der Praxis nicht möglich ist und Ihr Arzt Ihnen dies verordnet hat. Die Behandlungen finden dann regelmäßig bei Ihnen zu Hause statt. Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an.

Fallen Kosten für eine logopädische Behandlung an?

Für gesetzlich Versicherte gilt:

Es besteht Zuzahlungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 SGB V i. V. v. § 61 Satz 3 SGB V. Nach dieser gesetzlichen Regelung müssen Patient(inn)en, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10% der Behandlungskosten sowie 10 € Gebühr je Verordnung selbst zahlen, soweit sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind immer von der Zuzahlung befreit.

Für privat Versicherte gilt:

Da es keine einheitliche Regelung für die private Abrechnung logopädischer Leistungen gibt, wird meistens der beihilfefähige Höchstsatz bei der Berechnung durch die Krankenkassen zugrunde gelegt. Dieser entspricht aber häufig nicht dem ortsüblichen  Satz für logopädische Behandlungen. Ob und in welcher Höhe Zuzahlungen entstehen, ist deshalb sowohl von den erstattungsfähigen Tarifen als auch von dem jeweiligen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Krankenkasse abhängig. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn einer logopädischen Behandlung bei Ihrer Krankenkasse zu erkundigen, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.


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